Fallweise Beschäftigung von Dienstnehmern

Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.

Keine fallweise, sondern eine durchlaufende Beschäftigung besteht daher dann, wenn die Zahl der unmittelbar hintereinander liegenden Arbeitseinsätze sechs Tage übersteigt bzw. die Tätigkeit periodisch wiederkehrend erbracht wird.

01Wann entsteht eine Regelmäßigkeit?

Die einer fallweisen Beschäftigung entgegenstehende Regelmäßigkeit der Tätigkeit liegt beispielsweise dann vor, wenn sich eine Person verpflichtet nur einmal wöchentlich an einem im Voraus bereits fixierten Tag (z. B. jeden Montag) oder einmal monatlich (z. B. jeden 15. oder jeden letzten Freitag im Monat) tätig zu werden. Eine derartige Vereinbarung kann auch schlüssig getroffen werden.

02Was muss ich bei fallweise Beschäftigungen bedenken?

Anmeldung

Für die Anmeldung vor Arbeitsantritt einer fallweise beschäftigten Person steht ein eigenes Formular "Mindestangaben-Anmeldung" (MAA) zur Verfügung, mit dem die einzelnen Tage der Tätigkeit bekannt gegeben werden. Wird wider Erwarten die Beschäftigung an einem der gemeldeten Tage nicht aufgenommen, ist ein Storno der MAA mit dem/den jeweiligen Tag(en) notwendig.

Bei der Anmeldung einer fallweise beschäftigten Person ist im Vorhinein nicht feststellbar, ob es zu einer Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung kommt. Deshalb ist die Vollmeldung erst binnen sieben Tagen nach dem Ende des jeweiligen Kalendermonates zu erstatten.

Hier gehts direkt zur Anmeldung für fallweise Beschäftigte: https://www.elda.at/eldamamol

Auch bei fallweise Beschäftigungen gibt es einen Umfang der Versicherung

Bei der fallweisen bzw. tageweisen Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist.

Eine Zusammenrechnung hat nicht zu erfolgen. Daher ist stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für den jeweiligen Kalendertag (00.00 Uhr - 24.00 Uhr) tatsächlich auszuzahlen ist. Dieses ist dann der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85 (2022) gegenüberzustellen.

Beispiele:

  • 05.01., Entgelt: 100,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • 06.01., Entgelt: 100,00 Euro = unter der Geringfügigkeitsgrenze
  • 18.01., Entgelt: 500,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten)
  • 20.01., Entgelt: 500,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten)

03Wissenswertes und Besonderheiten

Missverständnisse treten ab und zu bei der Angabe der "Geldbezüge" auf der Vollmeldung auf. In dieses Feld ist stets die Summe der Entgelte der einzelnen Beschäftigungstage im abgelaufenen Kalendermonat einzutragen.

Gelegentlich kommt es vor, dass eine fallweise und eine durchlaufende Beschäftigung im selben Kalendermonat vorliegen. Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit erfolgt dabei eine getrennte Betrachtung der beiden Beschäftigungsverhältnisse.

Lohnzettel

Auch für fallweise Beschäftigte sind Lohnzettel auszustellen. Ein einheitlicher Lohnzettel genügt dabei vollkommen.

  • Für mehrere Tage einer fallweisen Beschäftigung in einem Kalendermonat und
  • für tageweise Tätigkeiten, die in mehreren aufeinanderfolgenden Monaten ohne Unterbrechung erbracht worden sind.

Kommt es zu einer Unterbrechung (z. B. tageweise Tätigkeiten nur im Mai und Juli), sind die Lohnzettel zu trennen. Zeiten einer geringfügigen und einer voll versicherungspflichtigen Tätigkeit sind ungeachtet dessen stets separat zu melden.

Quellen:

Österreichische Gesundheitskasse: