Entgeltfortzahlung bei geringfügig Beschäftigten
Generell haben ebenfalls geringfügig Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeldfortzahlung und deren Ausmaß unterliegt folgender Tabelle:
Dauer des Dienstverhältnisses | Anspruch bei Krankheit bzw. Unglücksfall pro Arbeitsjahr/Kalenderjahr | Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit pro Anlassfall |
bis ein Jahr | sechs Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über ein Jahr | acht Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | acht Wochen |
über 15 Jahre | zehn Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
über 25 Jahre | zwölf Wochen - vier Wochen halbes Entgelt | zehn Wochen |
Das heißt, sollte eine geringfügig beschäftigte Person während das Vertragsverhältnis und nach Arbeitsantritt krank werden, so hat er ganz regulär Anspruch auf Krankenstand.
Jedoch muss hierfür die Arbeitsunfähigkeit NACH Arbeitsantritt eingetreten sein.
Auch müssen bei Entgeltfortzahlungen und Krankenständen ganz normal Krananmeldebestätigungen vorgebracht werden. Sollten diese trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, verliert der Dienstnehmer für die Dauer des Versäumnisses den Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Quellen:
Arbeiterkammer:
Krankenentgelt: https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Krankenentgelt_2019akt.pdf
Österreich.gv.at:
Wochengeld: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/5/1/Seite.082100.html
Österreichische Gesundheitskasse:
Entgeltfortzahlung: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821001&portal=oegkdgportal
Geringfügige Beschäftigte: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.864743&portal=oegkdgportal
Wirtschaftskammer:
Geringfügige Beschäftigung: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Geringfuegige-Beschaeftigung-arbeitsrechtlich.html